1 Geschrieben Montag, Juni 21, 2010 @ 22:24:13
damit man weiss, wie weit man gehen darf .
1 Einleitung
Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im Roman.
4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte
Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozess, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen4.
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein6.
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, dass real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7.
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Gruss marco
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